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Terms of sale, payment and supply from Kohle GmbH

 


1. Geltungsbereich

1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.

1.3 Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


2. Angebot, Auftrag und Angebotsunterlagen

2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2 Ein Angebot bleibt bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

2.3 Nachträgliche Änderungen des erteilten Auftrags bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Die hierdurch verursachten Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für alle solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind.

2.5 Soweit Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zustande kommen, werde wir dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Bestellungen und Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, sobald der Kunde sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.


3. Lieferung, Lieferzeit

3.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, "ab Werk".

3.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.

3.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.5 Sofern die Voraussetzung von Absatz 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.6 Der Lauf einer Lieferzeit wird durch von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die zu Verzögerungen führen, gehemmt.

3.7 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.8 Wegen Überschreitung von Lieferfristen kann der Besteller vom Vertrag nur backtreten, wenn er uns vorher eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist.

3.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.


4. Gefahrübergang, Versand

4.1 Holt der Besteller das bereitgestellte Produkt ab, geht die Gefahr seines zufälligen Untergangs und seiner zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, dass er es abholen kann.

4.2 Bei Versand geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem wir das Produkt der zur Ausführung des Versandes bestimmten Person ausgeliefert haben. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Besteller auf ihn über.

4.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

4.4 Transport -und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht backgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

4.5 Sofern der Besteller es wünscht, werden wird für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


5. Preise und Zahlungen

5.1 Preise gelten "ab Werk". Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet.

5.2 Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto, unabhängig vom Eingang der Ware.

5.4 Zahlungen erfolgen frei Zahlstelle des Lieferers. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist keine Stundung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt wurde.

5.5 Werden vereinbarte Zahlungsziele überschritten, so können wir -ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf- Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen (� 288 Abs. 2 BGB).


6. Aufrechnung, backbehaltung

6.1 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6.2 backbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie unser Anspruch.


7. Mängelrügen und Gewährleistung

7.1 Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Später bekannt werdende Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung, zu rügen.

7.2 Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch uns muss im Einzelfall individuell und schriftlich festgelegt werden.

7.3 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Besteller gegenüber nach unserer Wahl zunächst nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung begehren.

7.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, mit denen der Lieferant nach dem typischen Geschehensablauf nicht rechnen konnte.


8. Schadensersatz

8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

8.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


9. Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.


10. Eigentumsvorbehaltssicherung

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache backzunehmen.

In der backnahme der Kaufsache durch uns liegt keine Rücktritt vom Vertrag, es sein denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

Bei Hereinnahme von Schecks oder Wechseln geht das Eigentum erst über, wenn wir über den Geldbetrag endgültig verfügen können und eine Inanspruchnahme von uns aus dem Wechsel ausgeschlossen ist. Es gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt.

10.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Ausgleich der vorgenannten Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gehören insbesondere Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und die Veräußerung mit Vereinbarung eines Abtretungsverbotes.

10.3 Zur weiteren Sicherung der Kaufpreisansprüche tritt der Besteller bereits jetzt diejenigen Forderungen, unter Ausschluß solcher aus laufender Rechnung, an uns ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungswertes unter Einschluss der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.

10.4 Der Veräußerer darf die im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten an uns in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abtretung offen zu legen und vom Besteller alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung der Forderungen zu verlangen.

10.5 Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahmungen) auf die unter Eigetumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller trägt die Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes auf gewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

10.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein augrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 15 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, wenn der Besteller dies verlangt.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile unser Geschäftssitz.

11.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei Vollkaufleuten für beide Teile Bruchsal oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers.

11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.